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Aktuelles

Urteil des LG Lübeck zur Wassersportkaskoversicherung bei Schäden im Winterlager

Die Geschäftsstelle des SVSH informiert mit einer Nachricht vom 23.10.15 an seine angeschlossenen Vereine über das untenstehende Urteil des LG Lübeck zur Wassersportkaskoversicherung bei Schäden im Winterlager. Es könne für viele Bootseigner von Interesse sein, so die Geschäftsstelle. Die Quelle findet sich bei yacht-recht.de, Rechtsanwalt Jochen-P. Kunze.

Außerdem weist der SVSH noch auf ein neues BGH-Urteil zur Haftung beim Transport von Kindern zu Sportveranstaltungen hin: BGH Urteil vom 23.07.2015, III ZR 346/14.

Deckungsausschluss bei Wassersport-Kaskoversicherung

Wie tückisch kann Regen sein? Es ist nicht oft, dass Bootseigner gegen ihre Kaskoversicherung vor Gericht ziehen müssen. Ein Fall vor dem Landgericht Lübeck zeigt Unterschiede bei den Kaskoversicherungen auf dem Markt auf.

Segelbootseigner M. lagert sein Segelboot seit 16 Jahren im Freilager in Dänemark über den Winter auf einem Lagerbock. Er plant das Boot sogar ordentlich ab, sorgt für Lüftung und schaut regelmäßig nach dem Rechten. Nach dem vorletzten Winter staunt er aber nicht schlecht, als er im Frühjahr das Boot aufschließt und erhebliche  Mengen Wasser im Boot findet. Hereingewehtes Laub hat die Cockpitlenzer verstopft, das aufsteigende Wasser hat über den Motorraumdeckel im Cockpitboden seinen Weg in das Boot gefunden. Zunächst sieht es nach einem überschaubaren Feuchtigkeitsschaden und Lackarbeiten aus. Im Zuge einer Unterwasserschiff-sanierung im Herbst zeigen sich dann aber Laminatrisse im Unterwasserbereich. Ein von der Wassersport-Kaskoversicherung hinzugezogener Bootsbau-Sachverständiger stellt fest, dass das Gewicht des Wassers im Winter die Wrangen und die Statik des Bootes im Winterlager überlastet hat und schwere Laminatschäden die Folge sind. Der Schaden übersteigt ein Drittel des Verkehrswertes des Bootes.

Deckungsausschluss der Kaskoversicherung

Die Kaskoversicherung verweigert die Deckung des Schadens und beruft sich auf eine Formulierung im Kleingedruckten der Versicherungsbedingungen, nach der durch Regen verursachte Schäden nicht von der Kaskoversicherung gedeckt sind. Eine Formulierung, die seine Versicherung und einige andere Anbieter in ihren Kaskobedingungen aufführen. Andere Anbieter, wie Pantaenius und Firmenich haben einen solchen Deckungsausschluss in ihren neuen Kaskobedingungen nicht mehr aufgeführt. Schomaker und Schmitz beschränken den Deckungsausschluss nur auf unmittelbare regenbedingte Schäden, auch wenn deren Formulierungen nach hiesiger Einschätzung Auslegungsspielräume zulassen.

Besonders perfide: In den dem Kunden übersandten und den gegenüber den Versicherungsbedingungen viel übersichtlicher und lesbarer abgedruckten und vorangestellten „Produktinformationen“ des Anbieters finden sich keinerlei Hinweise auf die Deckungsausschlüsse. Hier verweist der Kaskoversicherer lediglich auf …

„vorsätzlich herbeigeführte Schäden, arglistige Täuschung, politische Risiken wie Krieg, Streik, der logistischen und politischen Gewalt Handlungen, Schäden durch Alter und Abnutzung“.

Nach außergerichtlichen Bemühungen um eine vergleichsweise Beilegung, bei der der Versicherungsanbieter schnell aus der Kommunikation aussteigt und der Rechtsabteilung des Versicherungskonzerns die Bearbeitung überlässt, zeigt sich, dass eine Einigung oder überhaupt Gespräche nicht möglich sind. Der Bootseigner ist rechtsschutzversichert und versucht sein Glück beim Landgericht Lübeck.

Die Bestätigung des Kaskoversicherers durch das Landgericht Lübeck

Dort findet er jedoch leider kein Gehör. Könnte man sich im vorliegenden Fall unter Umständen noch darüber streiten, ob dem Bootseigner ein Sorgfaltspflichtverstoß zuzurechnen wäre oder nicht, setzt sich das Gericht mit dieser Frage gar nicht erst auseinander und verneint den Anspruch auf Deckung bereits aus dem Deckungs-ausschluss der Klausel in dem Kleingedruckten der Versicherungsbedingungen.
Dem Einwand, dass Regen jedenfalls nicht die unmittelbare Ursache des Schadens war und an diese Fallgestaltungen kein Versicherungsnehmer bei Abschluss eines Versicherungsvertrages denken würde, folgt das Gericht nicht. Auch der Einwand, dass Versicherungsbedingungen, die nach AGB-Recht einem Verbraucher bereitgestellt werden, transparent und nachvollziehbar sein müssten und insofern die nur mittelbare Folge von Regen nicht dem Deckungsausschluss unterfallen könnte bzw. eine solche Auslegung der richterlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten kann, wischt der Richter weg.

Nach seinem Verständnis ist

„Sinn der gegenständlichen Klausel der Ausschluss einer Deckung von wetterbedingten Einflüssen auf das Boot im gewöhnlichen Gebrauch, wozu ohne weiteres auf das Winterlager zu zählen ist. Dem Versicherungsnehmer sei es ohne weiteres möglich – hier etwa durch eine vollständige Abplanung ohne Lufteinlassöffnung – schadensträchtige Witterungseinflüsse einschließlich dem Einwehen von Laub auf das Boot zu vermeiden. Die Möglichkeit des Versicherungsnehmers, ohne weiteres witterungsbedingte Schäden in Wetterlage durch eigene Sorgfalt zu vermeiden, führt bereits zu der Annahme, dass es im Rahmen einer Ausschlussklausel für witterungsbedingte Schäden keiner besonderen Formulierung im Hinblick auf das Zusammenwirken mehrerer witterungsbedingte Ursachen bedarf“.

Konsequenz für Bootseigner

Welche Konsequenzen müssen Booteigner hieraus ziehen?

Grundsätzlich haben Sie bei versicherungsrechtlichen Gestaltungen wie dem vorliegenden nur die Wahl zwischen Pest und Cholera: Sie können ihre Boote luftdicht abplanen, um das Einwehen von Laub zu verhindern. Hierdurch verhindern sie einen von vielen Versicherungen nicht gedeckten Schaden. Die fehlende Belüftung indes führt zu ganz anderen Schäden, die ebenfalls von den meisten Versicherungen nicht gedeckt sein dürften.

Die einzige Konsequenz für Bootseigner, die ihre Boote im Winter-Freilager liegen haben ist es, ihren eigenen Versicherungsvertrag zu überprüfen und notfalls den Anbieter zu wechseln.

Was verbleibt ist natürlich die Sorgfaltspflicht jedes Booteigners, Schäden an dem eigenen Boot im Rahmen ihrer versicherungsvertraglichen Obliegenheiten zu verhindern. Hierzu gehört natürlich auch, regelmäßig zu kontrollieren, dass die Lenzöffnungen auch im Winterlager nicht verstopft sind und Schnee und Regenwasser ablaufen kann.

Quelle: yacht-recht.de, Rechtsanwalt Jochen-P. Kunze.

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